Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ist am 15.08.2019 per Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Es enthält eine Änderung, die sich auf naturheilkundliche Eigenblutbehandlungen auswirkt:
§13 Abs. 2b AMG gestattet Heilpraktikern die Herstellung von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sofern diese unmittelbar in der Praxis bei einem Patienten angewendet werden.
Die Verschreibungspflicht wird in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geregelt.
Gem. Anlage 1 zur AMVV unterliegen „Blutzubereitungen humanen Ursprungs“ aber der Verschreibungspflicht.
Ausgenommen von der Verschreibungspflicht sind Zubereitungen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik – insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt (§5 AMVV).
Dem gegenüber erlaubt das Transfusionsgesetz die homöopathische Eigenblutbehandlung ohne Dezimalpotenz-Einschränkung.
Die Aufklärung dieses Widerspruchs durch die Rechtsprechung steht allerdings noch aus!
Denn bei der klassischen Eigenblutbehandlung ohne Zusätze ist fraglich, ob es sich überhaupt um eine Blutzubereitung handelt…
Leider liegen inzwischen Gerichtsentscheidungen vor, die das Verbot der Eigenblutbehandlung erstinstanzlich bestätigt haben und über die Aufsichtsbehörden zu Untersagungsverfügungen und Widerspruchsverfahren führten.
Die Mitgliedsverbände des Dachverbandes Deutscher Heilpraktikerverbände e.V. (DDH), zu denen auch der FVDH gehört, waren an diesen Prozessen nicht beteiligt und distanzieren sich ausdrücklich von der Vorbereitung, Argumentation / Begründung und Durchführung dieser Prozesse!
Was bedeutet das nun für unseren Praxisalltag? Unsere Empfehlungen:
– Streichen Sie alle Werbemaßnahmen für nicht-homöopathische EB-Behandlungen
(Homepage – cave Abmahnung! Info-Flyer…)
– Klären Sie Ihre Patienten über die unklare Rechtslage auf
– Erkundigen Sie sich bei Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, ob die EB-Risiken zukünftig noch abgedeckt sind
Sie müssen sich entscheiden:
– entweder Sie stellen alle nicht-homöopathischen EB-Anwendungen ein
– oder Sie nehmen das Risiko staatlicher Sanktionen in Kauf – das Risiko ist nicht unerheblich:
Theoretisch möglich sind strafrechtliche, berufsrechtliche (bei wiederholten Verstößen bis zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis) und zivilrechtliche Sanktionen (Abmahnung durch Wettbewerbsverbände und Schadensersatzforderungen von Patienten).
Informieren Sie uns auf jeden Fall über behördlichen Schriftverkehr!
Übrigens: alle Aussagen der Berufsverbände – so auch diese Ausführungen – haben keinen rechtsverbindlichen Aussagewert – Anordnungen der Gesundheitsämter sind dagegen verbindlich!
Ob die o.g. Urteile rechtskräftig werden, bleibt abzuwarten – die DDH-Verbände und die Arzneimittel-Kommission (AMK) sind aber „am Ball“…
Siegfried Schierstedt
Matthias Mertler
Vorstände des FVDH e.V.
S.a. Infos der AMK zum Thema Eigenblut v. Sept. 2018 im Mitgliederbereich.

